Die aktuelle Rechtslage

Die Gesetzeslage ist hier eindeutig:

Jeder der eine Sportanlage eröffnet und unterhält ist verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit keine vorhersehbaren Gefahren und Risiken für den Nutzer bestehen bzw. dadurch Schädigung in diesem Bezug verhindert werden. Besitzer, Eigentümer und Veranstalter sind somit für den ordnungsgemäßen Zustand der Sportfreianlage verantwortlich.

Verkehrssicherungspflicht:

Die Schaffung, Nichtbeseitigung oder Duldung einer Gefahrenquelle können für entstandene Schäden Haftung entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach sich ziehen. Wird im Falle eines Unfalls ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht festgestellt, wird der Verantwortliche (in erster Linie der Betreiber) zumeist persönlich in Haftung genommen.

Schadensersatzpflicht nach § 823 des BGB

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet"

Strafrechtliche Konsequenzen nach § 229 des Strafgesetzbuches

Neben zivilrechtlichen Konsequenzen, wie die Schadensersatzpflicht, können auch strafrechtliche Konsequenzen keineswegs ausgeschlossen werden. Hierzu schreibt der § 229 des Strafgesetzbuches (StGB):

"Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft."

Maßgebliche Vorschriften

Unabhängig davon, dass jeder Betreiber im Sinne seiner Sportler/-innen ein besonderes Interesse an einer sicheren Sportanlage haben sollte, bestehen weitere Regelungen, die klare Vorgaben aufzeigen und im Falle eines Unfalls relevant werden. Hier sind u.a. folgende Vorschriften maßgeblich:

  • Unfallverhütungsvorschriften - Grundsätze der Prävention (GUV-V A1)
  • Sicherheit im Schulsport - Sportstätten und Sportgeräte (GUV-SI 8044)
  • DIN-Norm für Sportplätze (DIN 18035, Teil 1-7)
  • DIN-Normen zu Spielfeldgeräten (z.B. DIN EN 748 "Spielfeldgeräte - Fußballtore -

Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren")

  • Regelwerken zu Sportanlage im Freien (wie z.B. die Sportplatzpflegerichtlinien der FLL –

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., 2014)

Wer oder was ist die FLL?


Die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) ist das 1975 gegründete Wissenschaftsnetzwerk der Grünen Branche und ist als gemeinnütziger Verein Herausgeber von Regelwerken, Veranstalter von Fachtagungen und Zertifizierungsstelle für Baumkontrolleure und Spielplatzprüfer.

Rund 500 Fachexperten erarbeiten in 65 Ausschüssen FLL-Regelwerke, Branchenempfehlungen und Fachberichte. 120 FLL-Publikationen sind Grundlage für die tägliche Arbeit von Landschaftsarchitekten, Produktions- und Ausführungsbetrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, Baumpflegebetrieben, Planungsbüros und Sachverständigen (wie z.B. Sportplatzprüfern). Die FLL-Regelwerke sind streng produkt-, system- und verfahrensneutral und entsprechen den Grundsätzen des Deutschen Instituts für Normung (DIN). Sie genießen daher als Normenwerk eine hohe Akzeptanz in der Grünen Branche.